Eine private Vorsorge wird immer wichtiger, da die gesetzliche Rente immer niedriger ausfällt. Der ehemalige Sozialminister Walter Riester hat die Riester-Rente entwickelt als das Rentenniveau von 70 auf 67 Prozent des durchschnittlichen Netto-Einkommens der Rentenversicherten abegesenkt wurde. So sollte diese Zusatzrente die Einbußen auffangen. Die vorhandene Lücke in der Altersversorgung kann zwar in der Regel so nicht geschlossen werden, doch zumindest wird so ein Teil der Lücke im staatlichen Versorgungssystems geschlossen. Um den aktuellen Lebensstandard halten zu können, sollte weitere Eigenvorsorge getroffen werden.
Jeder förderberechtigte Sparer erhält eine Grundzulage durch die staatliche Förderung und die Kinderzulage. Zudem gibt es eine Steuerersparnis im Rahmen des Sonderausgabenabzugs. Die Grundzulage beträgt 154 Euro pro Jahr, die Kinderzulage 185 Euro, für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, wurde sie auf 300 Euro pro Jahr erhöht. Die Kinderzulage wird dann gewährt, wenn ein Zulageberechtigter mindestens ein Jahr lang das Kindergeld für ein Kind erhalten hat. Solange Anspruch auf das Kindergeld besteht, wird auch die Kinderzulage gewährt. Wenn das Kind noch in der Ausbildung steht und keine eigenen Einkünfte vorweisen kann, kann dies unter Umständen bis zum 27. Lebensjahr der Fall sein.
Um die volle staatliche Zulage zu bekommen, gibt es einen Mindestbeitrag, der von den beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres ableitet. Wer den Eigenbeitrag nur anteilig zahlt, bekommt auch nur eine anteilige Zulage.
Aufgrund der staatlichen Regelungen birgt die Riester-Rente nur wenige Risiken und im Gegenzug dazu viele Vorteile wie beispielsweise die Garantie einer lebenslangen Rente. Wenn der Versicherte stirbt, so erhält der Ehepartner die Auszahlungen weiter. Auch die Finanzierung von Wohneigentum kann durch die Riester-Förderung getätigt werden.
Jeder, der gesetzlich rentenversichert ist, kann die Förderung beantragen. Auch Beamte können die Riester-Rente in Anspruch nehmen. Insbesondere für junge Menschen ist dies sehr sinnvoll, denn je früher mit den Einzahlungen begonnen wird, desto höher werden die späteren Auszahlungen ausfallen. Nicht föderungsberechtigt sind freiwillig Versicherte, nicht rentenversicherte Selbstständige oder Bezieher von Altersrenten. Auch geringfügig Beschäftige ohne Aufstockungsbeträge oder Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, sind nicht förderungsberechtigt.
Für die Anlage bieten sich viele Optionen, die sich je nach Alter, Risikogruppe und der gewünschten Art der Investition richten. Hier ist es sinnvoll, sich umfassend zu informieren, um die bestmögliche und individuell zugeschnittene Lösung zu finden.