Es ist wie Weihnachten, Ostern oder der eigene Geburtstag: Immer zu einem festen Termin im November erhalten Sie von Ihrer Autoversicherung die Beitragsrechnung für das kommende Versicherungsjahr. Und jedes Jahr aufs Neue kommen mehr oder weniger bekannte Versicherungen daher und versprechen Ihnen, wie günstige die Autoversicherung bei ihnen ist und dass Sie mehrere hundert Euro im Jahr sparen können, sollten Sie den Vertrag dort abschließen.
Dabei ist gar nicht einmal gesagt, dass Ihnen jede Versicherung einen günstigeren Beitrag anbieten kann. Denn das zu versichernde Fahrzeug ist das eine Kriterium für die Beitragsberechnung; Sie als Fahrzeughalter sind das andere. Und schlussendlich ist auch die Frage, wie Ihr Auto versichert ist bzw. wie Sie es in Zukunft versichern wollen.
Denn neben der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung haben Sie die Möglichkeit, wahlweise eine Voll- oder Teilkaskoversicherung abzuschließen. Für Neufahrzeuge empfiehlt sich ganz sicher für die ersten beiden Jahre eine Vollkaskoversicherung; danach ist die Teilkasko vollkommen ausreichend. Ist Ihr Fahrzeug älter als acht Jahre, dann können Sie auf die Kaskoversicherung sogar verzichten. Denn letztlich zahlt Ihnen die Autoversicherung bei einem Schaden nur den Zeitwert und der ist bei einem älteren Fahrzeug nun einmal naturgemäß niedriger als bei einem Neuwagen.
Stellt sich letztlich die Frage nach der Berechnung der Prämie. Die Haftpflicht richtet sich ausschließlich nach Ihrem Fahrzeugtyp und der Region, in der Sie Ihr Fahrzeug angemeldet haben. Gleiches gilt für die Teilkasko. Der so genannte Schadensfreiheitsrabatt, bei Sie für jedes unfallfrei gefahrene Beitragsjahr eine günstigere Einstufung erfahren, unterbleibt im Gegensatz zur Vollkasko bei der Teilkaskoversicherung. Insofern können Sie die Höhe der Prämie nur insoweit beeinflussen, in dem Sie eine höhere Selbstbeteiligung wählen.
Sollten Sie den Entschluss für einen Kfz-Versicherungswechsel gefasst haben so muss Ihr Kündigungsschreiben spätestens zum letzten Werktag bei Ihrer bisherigen Versicherung eingegangen sein. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und hat als E-Mail keine rechtliche Wirkung.